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Die Internationale Gesellschaft der Bildenden Künste (IGBK) e.V. wurde 1957 in Köln gegründet und ist seit ihrem Gründungsjahr die deutsche Sektion der International Association of Art (IAA).


Satzung der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste
zuletzt geändert am 07.11.2025

§1 Sitz, Geschäftsjahr
a) Die Internationale Gesellschaft der Bildenden Künste – Sektion der Bundesrepublik Deutschland - e.V., abgekürzt IGBK, ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln mit dem Sitz in Köln eingetragen. Sie ist das Nationalkomitee der Bundesrepublik Deutschland in der International Association of Art/Association Internationale des Arts Plastiques, abgekürzt: IAA/AIAP.
b) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§2 Ziele und Aufgaben
a) Die IGBK ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der IGBK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der IGBK erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Zweck der IGBK ist die Förderung der Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs. 2 Nr. 13 AO).
c) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Förderung von Kunst und Kultur
- die Unterstützung der länderübergreifenden Begegnung und der Zusammenarbeit zwischen bildenden Künstler*innen sowie nationalen und internationalen Künstler*innenvereinigungen
- den kontinuierlichen Austausch und die Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen der bildenden Kunst und vergleichbaren Einrichtungen auch anderer künstlerischer Sparten im nationalen und internationalen Kontext
- das Sammeln, Auswerten, Erstellen und öffentliche Bereitstellen von Informationen auf nationaler und internationaler Ebene zur künstlerischen Produktion, zu ihrer Verbreitung, ihrem Zugang, ihrer Förderung sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen (zum Beispiel über kostenlose Publikationen, Newsletter, Website, Social Media, Veranstaltungen, Fachgespräche, individuelle Auskünfte, Angebote und Gespräche)
- die Förderung und Anregung des öffentlichen und fachwissenschaftlichen Austauschs über bildende Kunst und die unentgeltliche Bereitstellung von Wissen und Materialien hierzu auf nationaler und internationaler Ebene
- die Organisation von und Beteiligung an Projekten, Kooperationsprojekten, Austauschformaten und Präsentationen, Netzwerken, Initiativen und öffentlichen Veranstaltungen (Symposien, Workshops etc.) zu aktuellen kulturpolitischen Fragen mit Schwerpunkt auf bildende Kunst bzw. zu aktuellen Fragen bezüglich der künstlerischen Produktion in nationaler und internationaler Perspektive
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Mitarbeit in nationalen, europäischen sowie internationalen Gremien, Veranstaltungen und Organisationen zur Förderung des länderübergreifenden Austauschs zu Kunst und Kultur, zu kulturpolitischen Fragen und zu einer internationalen Verständigung insbesondere für die Vertretung der bildenden Kunst aus Deutschland im Ausland sowie für den interkulturellen Austausch im Geist der Völkerverständigung und des Dialogs im Sinne der UNESCO Konvention Kulturelle Vielfalt
- die Vertretung der bildenden Künstler*innen aus Deutschland in der International Association of Art/ Association Internationale des Arts Plastiques, abgekürzt: IAA/AIAP

§3 Mitgliedschaft
a) Gründungsmitglieder der Dachstruktur IGBK sind: „Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (Bundesrepublik Deutschland) e.V.“ - BBK „Deutscher Künstlerbund e.V.“ „Verband der Gemeinschaften der Künstlerinnen und Kunstfördernden e.V.“ – GEDOK als Verbände, deren Arbeitsbereich sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
Mitglied kann jede Vereinigung bildender Künstler*innen werden, soweit sie auf Bundesebene arbeitet (im folgenden Mitglied oder Mitgliedsverband).
Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit 3/4 Mehrheit.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedsverbands, durch Ausschluss oder durch Austritt.
Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedsverbands entscheidet die Delegiertenversammlung nach Anhörung des Mitgliedsverbands mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitgliedsverband den Zwecken des Vereins (§2 a-c) zuwiderhandelt.
c) Die Mitgliedsverbände leisten einen angemessenen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

§4 Organe
Organe der IGBK sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
a) Die Delegiertenversammlung setzt sich paritätisch aus Delegierten der Mitgliedsverbände zusammen. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Delegierten einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in jedem Fall durch die Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) mit einer Mindestfrist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung und des vom Vorstand festzulegenden Ortes und Versammlungsformats.
Auf der Delegiertenversammlung haben die anwesenden Delegierten je eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht möglich. Eine virtuelle oder hybride Delegiertenversammlung ist möglich, insofern die Delegierten in diesem Rahmen ihre Rechte in einem nur für die Delegierten und Geschäftsstelle zugänglichen Kommunikationsraum im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und die Geheimhaltung ihrer Stimmabgabe sichergestellt ist. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten zur virtuellen bzw. hybriden Sitzung zwei Tage vor dem Termin per E-Mail. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Beschlüsse werden, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Delegierten beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung und eine/n Protokollant*in. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollant*in unterschrieben.
Die Delegiertenversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt diesem die Entlastung. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und für die Dauer von drei Jahren den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer*innen. Diese bleiben bis zur erfolgreichen Neuwahl eines/r Nachfolger*in im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, zum Beispiel durch Rücktritt, wählt die nächstfolgende Delegiertenversammlung eine Nachfolge, die das Amt bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wahrnimmt.
b) Der Vorstand besteht aus je einem Vorstandsmitglied der Mitgliedsverbände, die den Verein gemeinsam als Vorsitzende gemäß § 26 BGB vertreten, und je zwei weiteren Vertreter*innen der Mitgliedsverbände.
Die Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB. Sie bleiben im Amt für die Dauer der gewählten Amtszeit, auch wenn sie zwischenzeitlich nicht mehr Vorstandsmitglied eines Mitgliedsverbands sind.
Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder einander gleichgestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt, die in Präsenz oder per Videokonferenz stattfindet. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Zirkularbeschlüsse per E-Mail sind ebenfalls mit einfacher Mehrheit möglich.
Die Delegierten wählen eine/n der drei Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren als bildende/n Künstler*in zum/zur Sprecher*in.
Delegierte, auch Vorstandsmitglieder, können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins gem. § 3 Nr. 26, 26a EstG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist allein die Delegiertenversammlung zuständig.
Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, die an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt. Nähere Einzelheiten bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlassen kann. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Projektleitungen ernennen sowie zur Beratung Beiräte einsetzen.

§5 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen beschließt die Delegiertenversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Einzelne Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen und redaktionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§6 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann von der Delegiertenversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn 2/3 der Delegierten anwesend sind. Die den Auflösungsbeschluss fassende Delegiertenversammlung bestellt die Liquidator*innen.
b) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedsverbänden sowie bei einer Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von geleisteten Zuwendungen an den Verein sowie eine Zuwendung von Vermögen nicht statt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur oder die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Über die Vergabe im Rahmen dieser Vorschrift entscheidet die Delegiertenversammlung.